Gültig ab 1. Juli 1990 (1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge. Sie gelten für künftige Kaufverträge und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. (2) Mit diesen AGB inhaltlich nicht übereinstimmende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss von uns schriftlich anerkannt werden. (3) Gegenbestätigungen des Käufers mit entsprechendem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen
§ 2 Angebote (1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich sowie bis zum 30. Tage nach dem Ausstellungsdatum befristet. Zwischenverkauf ist ausdrücklich vorbehalten. (2) Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der vollständigen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt auch für Veränderungen und Nebenabreden. (3) Angeben in Prospekten, Anzeigen, Exposés etc. sind einschließlich des Preises nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§3 Preise (1) Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich ausschließlich branchenüblicher Verpackungen. (2) Zusätzliche Leistungen und Lieferungen werden gesondert berechnet und sind vom Käufer zu tragen. (3) Teillieferungen sind innerhalb der in den Zahlungsbedingen genannten Fristen zu bezahlen. (4) Soweit nach Liefermenge gestaffelte Preise bestehen, wird unabhängig von früher bezogenen Mengen oder evtl. für andere Mengen genannte Staffelpreise derjenige Preis berechnet, der der jeweils gelieferten Menge entspricht. Preisänderungen infolge Erhöhung de z. Z. der Auftragserteilung gültigen Frachten, Zölle, Lohntarife und Rohstoffpreise soweit infolge sonstiger behördlicher marktregelnder Anordnungen behalten wir uns ausdrücklich vor. (5) Die Mehrwertsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist vom Käufer zu tragen.
§4 Lieferung. Lieferfristen, Lieferschein (1) Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Fixierung erfolgt ist. (2) Die Lieferfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung enthaltenem Datum, nicht aber vor Klärung aller Vertragsbestimmungen. Sie endet mit dem Tag der Absendung durch uns, es sei denn, dass feste Liefertermine zugesagt sind. Bei durch den Käufer gewünschten Änderungen bestimmt sich der Beginn der Lieferzeit nach dem Datum der Änderungsbestätigung. (3) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Vertragsleistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu diesen von uns nicht zu vertretenden Umständen gehören insbesondere behördliche Maßnahmen. Verkehrsbehinderungen, Streik, Mangel an Rohstoffen und Mangel an Betriebsverbindliche Lieferfrist um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. (4) Die Lieferung der Ware erfolgt in Deutschland auf Rechnung und Gefahr des Käufers, im Ausland unfrei und unverzollt. Der Käufer trägt die Versandkosten und das Transportrisiko, wenn nichts anderes vereinbart ist. (5) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung a die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung das Lager oder die Geschäftsräume des Verkäufers verlassen hat. (6) Sofern nichts andres vereinbart wurde, müssen Teillieferungen vom Kläger angenommen werden. (7) Der Verkäufer ist berechtigt, die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung zu bestimmen. (8) Die den Lieferschein unterschreibende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme der Waren und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Diese Personen gelten als ermächtigt, das Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Empfangsscheins anzuerkennen. (9) Rücksendungen von Waren oder Leergut erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
§5 Behördliche Vorschriften Unterliegen der Transport, die Lagerung, die Abgabe, die Verwendung oder die Verarbeitung bestimmter Produkte behördlichen Bestimmungen, so endet unsere Sorgfaltspflicht mit der Beachtung der für unsere Lieferung geltenden Vorschriften. Darüber hinaus sind wir nicht verpflichtet, den Käufer auf die in seinem Geschäftsbereich anzuwendenden Vorschriften hinzuweisen.
§6 Verpackung Für die Beistellung von Verpackung gelten neben den auf der Rechnung vermerkten folgende grundsätzliche Bestimmungen: a) Leihverpackung ist stets franko an den Verkäufer oder die in der Rechnung angegebene Adresse zurückzusenden. Die Verpackung reist auf Gefahr des Absender. Es ist immer die Original-Verpackung zurückzusenden. Ein Austausch mit nicht aus Verkäufers Lieferungen stammender Verpackung, die im Übrigen mindestens gleichwertig sein muss, bedarf jeweiliger besonderer Vereinbarung. Darüber hinaus bleibt dem Verkäufer vorbehalten für wesentlich beschädigte Verpackung Reparaturkosten bzw. deren Neubeschaffungswert in Rechnung zu stellen. Leihverpackung darf in keinem Fall für andere Zwecke benutzt werden. Die Berechnung von Reinigungskosten und gegebenenfalls des Wertes der Verpackung bleibt vorbehalten, sofern die Verpackung durch fremdes Gut verunreinigt oder unbrauchbar geworden ist. Die Gepflogenheiten, Verpackung durch Verkäufers Wagen zurückzubefördern, entbindet den Käufer bei mangelnder Fahrgelegenheit nicht von der Verpflichtung, diese sofort nach der Entleerung spätestens aber nach Ablauf der vereinbarten Frist, franko zurückzusenden. b) Soweit Verpackung besonders berechnet wird, ist diese mit der Ware zu bezahlen. c) Soweit der Käufer eigene Verpackung bereitstellt, ist diese franko und füllbereit in gereinigtem Zustand einzusenden. Der Käufer haftet für alle Schäden, die sich aus der Verwendung seiner Verpackung ergeben.
§7 Gewährleistung und Mängelhaftung (1) Der Verkäufer gewähreistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. (2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt. Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalteilen entsprechen, verfällt jeder Anspruch auf Gewährleistung. (3) Mängel sind gegenüber dem Verkäufer unverzüglich zu rügen. Fahrer, Laboranten und Disponenten etc. sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen. Mündlich oder fernmündlich vorgetragene Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Empfangsbestätigung. (4) Offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsmängel sowie offensichtliche Falschlieferungen sind dem Verkäufer unverzüglich zu rügen. (5) Nicht offensichtliche Mängel der vorbezeichneten Art und nicht offensichtliche Falschlieferungen sind unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch innerhalt eines Monats ab Lieferung zu rügen. (6) Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen von Qualität, Farbe Geruch, Ausrüstung oder des Gewichts berechtigen nicht zur Mängelrüge. (7) Für den Fall der Mitteilung des Käufers an den Verkäufer, dass das gelieferte Produkt nicht der Gewährleistung entspricht, kann der Verkäufer nach seiner Wahl und Entscheidung verlangen dass a) Das schadhafte Produkt bzw. Gerät an den Verkäufer zur Nachbesserung und anschließender Rücksendung zurückgeschickt wird; b) Der Käufer das schadhafte Produkt bzw. Geräte bereit hält und ein Servicetechniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Nachbessrung vorzunehmen. (8) Bei Scheitern der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist kann der Käufer nach seiner Wahl Änderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen.
§8 Haftung aus sonstigen Gründen Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungshilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
§9 Zahlungen (1) Unsere Rechnungen sind innerhalt 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar oder mit Scheck ohne jeden Abzug zahlbar. Wechsel oder Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Bei Zielüberschreitungen tritt ohne Mahnung Verzug ein. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Gewährt der Verkäufer Skonto, so ist dessen Abzug nur dann zulässig wenn der Verkäufer innerhalb der Skontofrist über die Zahlung verfügen kann. (2) Bei vereinbarten Zahlungen durch Akzept gehen die Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Sämtliche in unseren Händen befindlichen Papiere des Käufers sowie alle sonstigen persönlichen oder dinglichen Sicherungen werden ohne Protesterhebung sofort fällig, wenn es zu Protesterhebungen gegen den Käufer wegen irgendeinen Wechsels oder Schecks gekommen ist. (3) Werden uns nach Annahme eines Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach unserem Dafürhalten zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu liefern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gegen den Käufer Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder auf Eröffnung des Konkurses gestellt wird. (4) Wir sind jederzeit berechtigt, für bereits gelieferte Waren sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die wirtschaftliche Lage des Käufers nach unserem Dafürhalten dazu Anlass gibt. (5) Der Verkäufer ist weiter berechtigt, wenn der Käufer auch nur mit einer Teilzahlung in Verzug gerät, die gesamte Restforderung nebst Nebenansprüchen sofort fällig zu stellen oder die Vorauserfüllung noch offener Leistungen abzulehnen und / oder unter Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. (6) Dem Käufer steht ein Aufrechnungsrecht nur für den Fall zu, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 10 Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive fakturierter Umsatzsteuer sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen gegen den Käufer, bei Scheck oder Wechsel bis zum Eingang des durch sie verbrieften Betrages, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware – Vorbehaltsware – vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. (2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Stoffen vermengt oder vermischt, die nicht von uns geliefert sind, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung einschließlich fakturierter Umsatzsteuer. (3) Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Stoffen zu einer neuen Sache verarbeitet, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware und der fakturierten Umsatzsteuer. (4) Für den Fall, dass der Käufer die Vorbehaltsware veräußert, gilt bereits bei Abschluss des Kaufvertrages als vereinbart, dass die aus der Veräußerung resultierende Kaufpreisforderung einschließlich der fakturierten Umsatzsteuer in voller Höhe auf uns übergeht. (5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Stoffen oder nach Verarbeitung als neue Sache verkauft, gilt die Forderung nur in Höhe des Wertes unserer Leistung einschließlich fakturierter Umsatzsteuer als abgetreten. (6) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück im Auftrag eines Dritten eingebaut, geht die daraus entstehende Werklohnforderung gegen den Dritte – Drittschuldner – insoweit auf uns über, als in ihr eine Forderung für die Vorbehaltsware einschließlich der fakturierten Umsatzsteuer enthalten ist. (7) Übersteigt im Einzelfall unsere durch Forderungsabtretung erlangte Sicherheit den Wert unserer Gesamtlieferung um mehr als 10% so sind wir zu entsprechender Rückabtretung verpflichtet. (8) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreis- bzw. Werklohnforderung gem. vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt, insbesondere nicht zu weiteren Forderungsabtretungen. (9) Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen uns ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, abgetretene Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Der Erlös ist auch bei ratenweiser Einziehung, unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, dem Drittschuldner unter Vorlegung der vom Käufer darüber erstellten Urkunde die Abtretung anzuzeigen und die Forderung im eigenen Namen einzuziehen. (10) Der Käufer hat uns von sämtlichen Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen auf unser Vorbehaltsgut, sofort Mitteilung zu machen. (11) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware unter Setzung einer 10tägigen Frist zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen.
§11 Patentrechtslage Mit der Lieferung unserer Erzeugnisse übernehmen wir keine Gewähr für patenfreie Verwendung. Zur Prüfung, ob durch die Verwendung Eingriffe in Schutzrechte anderer erfolgen, ist allein der Käufer der Ware verpflichtet.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand Für Kaufleute im Sinne des §29 Abs. 2 ZPO wird Wuppertal als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart. Für Minderkaufleute im Sinne des §4 HGB und Nichtkaufleute wird als Erfüllungsort und Zuständigkeit Wuppertal für den Fall vereinbart, dass der Käufer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist: dass Ansprüche aus diesem Vertrag im Wege des Mahnverfahrens (§ 688 ff ZPO) geltend gemacht werden.
§13 Schlussbestimmung Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem mit der richtigen Bestimmung verfolgen wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen. |